Worum geht’s?

Freier Masterzugang für alle!
Oder: Warum der AStA gegen Zulassungsordnungen klagt

Viele der bundesdeutschen Universitäten haben einen neuen Weg entdeckt, Studierende von sich fern zu halten. In dem inzwischen eingeführten zweistufigen Bachelor-Master-System in Europa wird der Zugang zum Master durch den Bachelor, den ersten möglichen akademischen Abschluss, eröffnet. [1] Diese Regelung, die mit dem Abitur als genereller Berechtigung für ein Hochschulstudium zu vergleichen ist, soll aber nicht mehr reichen. Statt dessen werden weitere Zugangsvoraussetzungen definiert: Bei uns an der Universität Potsdam sind die gängigen Verfahren einerseits eine Noten- und andererseits eine Quotenregelung: Im ersten Fall benötigst Du nicht nur Deinen Bachelor-Abschluss, sondern dieser muss einen festgelegten Notenschnitt (i.d.R. 2,6) übertreffen. Letztere definiert Deine Studierfähigkeit bzw. Deine Master-Eignung darüber, ob Du zu den besten zwei Dritteln Deines Jahrganges gehörst. Das Erfüllen des entsprechenden Kriteriums heißt noch nicht, dass Du ein Masterstudium aufnehmen kannst – vielmehr erhebt sie Dich in den Stand derer, deren Bewerbung um einen Studiumsplatz nicht sofort aussortiert werden.

Vom Recht auf Bildung zum Recht auf Auslese

Dieses Vorgehen ist dem Numerus Clausus (NC) beim Studienbeginn zwar ähnlich, hat aber einen entscheidenden Unterschied: Während der NC dynamisch an erwartete Bewerbungszahlen und zur Verfügung stehende Lehrkapazitäten angepasst wird, sind die von uns beklagten Regelungen starr. Sie definieren Voraussetzungen und sind kein Mittel um die zu geringen Kapazitäten der Universität unter den Bewerber_innen aufzuteilen. Beim NC bleibt immerhin die Option später, beispielsweise durch das Nachrückverfahren, an einer Hochschule angenommen zu werden. Dem zugrunde liegt das Recht der Studierenden (in spe) auf ein Studium. Dieses ist im Grundgesetz Artikel 12 unter dem Stichwort der Berufswahlfreiheit festgeschrieben, sofern das Studium notwendig ist, um Zugang zu spezifischen Arbeitsfeldern zu erlangen. [2]

Die gängige Praxis deutscher Hochschulen weicht immer mehr von diesem Rechtsanspruch ab, wobei dies durch veränderte Rechtsgrundlagen nach und nach ermöglicht wird: Studienbewerber_innen können zunehmend von den Hochschulen selbst ausgewählt werden. Möglich gemacht wird dieses Vorgehen mit durch das dreistufige System neuer Hochschulabschlüsse: da der Bachelor der erste berufsbefähigende Abschluss ist, erlösche die Verantwortung der Hochschulen für die weiteren Bildungsbiografien. Dies bedeutet eine Aushöhlung des Rechtes auf der Bildung der Absolvent_innen zugunsten des Rechts der Hochschulen, sich ihre Studierenden nach frei wählbaren Kriterien auszusuchen. Dass Universitäten lieber diejenigen aussuchen, die sich schon unter den miserablen Bachelor-Lehrbedingungen bewährt haben, leuchtet ein: Erstens sprechen sich die Hochschulen davon frei, für den Lern(miss)erfolg der Abgänger_innen verantwortlich zu sein – denn jeder ist seines Glückes Schmied – und zweitens entledigen sie sich auch der Pflicht, ihre Studienbedingungen wirklich zu verbessern.

Masterzulassung Bolognese

Die beschriebenen Änderungen sind Teil der unter Bologna-Prozess subsumierten bekannten Reformen. Diese verfolgen u.a. folgende Ziele: (1) Senkung der Abbrecher_innenquote, (2) Verkürzung der Studienzeiten, (3) Erhöhung der Mobilität der Studierenden zwischen den Hochschulen und (4) vertikale bzw. soziale Mobilität innerhalb der Lebensläufe und damit einhergehend (5) das Erschließen bisher ungenutzter Humanressourcen in den bildungsfernen Schichten.

Es sollte möglich sein, die Hochschule vor den früher üblichen fünf bis sechs Jahren zu verlassen, wenn auch mit einem reduzierten Abschluss. Man kann dies als Zuwachs in den Freiheitsgraden der Studierenden verstehen – mit fragwürdigen Chancen: Die Akzeptanz zukünftiger Arbeitgeber_innen ist oft ungewiss und in vielen Bereichen bekanntermaßen schlecht, denn augenscheinlich trauen die Hochschulen ihren Absolvent_innen noch nicht mal den Master zu.

Der Bachelor als erster Abschluss wird zum Massenabschluss und kann als Antwort auf das “Recht auf Bildung” gesehen werden. Wenn mit dem Abitur das Recht auf ein Hochschulstudium einhergeht, bekommen alle ein Hochschulstudium: Allerdings unter den miserablen Bedingungen die das Gros der Studierenden der “mittelgroßen Spitzenuniversität” Potsdam erleben dürfen. Die bewährte Elite darf  weiter machen, in kleinen Master-Studiengängen, die mit “studentischer Exzellenz” zum Aushängeschild der universitären Lehre als Ranking-Grundlage vorgezeigt werden.

Ist Leistungskopplung nicht gerecht?

Zugrunde liegt die Frage: Wer soll studieren dürfen? Und wen schließe ich auf der Basis welcher Kriterien aus? Vorweg wird gerne vergessen, dass Verteilungsprobleme nur auftreten, wenn das Angebot eines Gutes nicht die vorherrschende Nachfrage decken kann. Nachgefragt ist in diesem Fall der Bildungsabschluss und die Nachfrager_innen sind eine seit Gründung der Bundesrepublik ansteigende Zahl von Studierwilligen. Während dieser steigenden Zahl anfangs noch mit Kapazitätserweiterungen begegnet wurde, stagnieren seit gut dreißig Jahren die eingesetzten Mittel. [3] Dass eine hohe Qualität der Lehre bei steigenden Studierendenzahlen nicht für umsonst zu haben ist, sollte einleuchten.

Aber wie sollen die Ergebnisse bundesdeutscher Mangelwirtschaft verteilt werden? Nach Leistung: Nur wer gute Noten bringt, was gleichgesetzt wird mit engagiertem Studium und der nötigen Intelligenz, ist der hohen alma mater würdig. So verkürzt sich der Leistungsbegriff auf das blinde Funktionieren in der universitären Prüfungsmaschinerie.

Auch hier werden Anforderungen und Ursachen einzig bei den Individuen gesucht und institutionelle, gesellschaftliche und soziale Probleme getrost übersehen: Was ist mit denen, die ein Kind versorgen oder andere Familienmitglieder pflegen müssen? Was ist mit denen, die in völlig überfüllten Veranstaltungen nicht lernen können, aber dennoch immer da sein müssen? Und was ist mit denen, die beispielsweise durch den permanent hohen Leistungsdruck in der Hochschule krank geworden sind oder ihm anderweitig erliegen? Nicht nur für diese Beispiele, die gern als Einzelfälle keiner Beachtung bedürfen, ist die Leistungskopplung ungerecht. Was ist mit der Hälfte der Studierenden, die laut Sozialerhebung des Studentenwerkes, neben dem 40-Stunden-Bachelor-Studium, arbeiten muss? Auf diesem Wege der Auslese werden die bevorzugt, die von Hause aus ökonomisch unabhängig sind. Bildungshürden sind demnach ein direktes Mittel zur Reproduktion sozialer Ungleichheit.

Und ein letztes Beispiel: Was ist mit Studierenden, die ihre Softskills oder Schlüsselqualifikationen eher in der ehrenamtlichen Praxis erlernen als in benoteten und praxisfernen Kursen (für die die Universität im Übrigen Kapazitäten bereitstellen muss, die sie nicht hat)? In der politischen Arbeit, in sozialen Einrichtungen, in kulturellen und autonomen Projekten, die in ihrer Gesamtheit für eine lebendige Demokratie, für eine solidarische Gesellschaft aktiver Bürger_innen von bedeutender Wichtigkeit sind. Die Freiheit etwas zu tun, beinhaltet auch die Freiheit etwas anderes nicht tun zu müssen. Die Gefangennahme der Studierenden zur Ausrichtung ihrer Zeit und Kraft in einer verschulten Lehre torpediert direkt bürgerschaftliche und kulturelle Heterogenität.

Gegen den Ausschluss!

Die Autonomie der Hochschulen bedeutet in der beschriebenen Lesart: Frei zu sein von Pflichten den Studierenden und der Gesellschaft gegenüber. Dem gegenüber sollte die soziale Hochschule sich als Bildungseinrichtung verstehen, die versucht Bildungsungleichheiten aufzuheben – und nicht zu verschärfen. Das Argument sozialer Gerechtigkeit lautet: Bildungsinstitutionen egal welcher Ebene sollen den Zugang zu Bildung und damit gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen – und nicht bestehende Ungleichheiten reproduzieren. Die Verknappung von Bildung lässt auch andere Kritiken zu: Kann es sich eine Wissensgesellschaft leisten, ihre höchsten Bildungsinstitutionen gegen Lernwillige abzuschotten? Das volkswirtschaftliche Argument lautet: Die Verknappung von Bildungsabschlüssen führt zu Innovationsmangel und damit zu gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Stagnation. [4] Das letzte Argument nenne ich das demokratische: Das Auswahlrecht der Hochschulen führt zur Aufnahme von “zur Hochschule passenden” – vor allem den auswählenden Professoren passenden - Studienbewerbern. Dadurch werden Studierenden “weniger als Subjekte der Mitgestaltung an der Universität betrachtet, sondern eher als Auszubildende, als zu formende Objekte, die lediglich Wissen reproduzieren, nicht jedoch an der Wissensproduktion teilhaben”. [5] Die selektive Hochschule fördert Strukturkonservativismus und zwingt zur Anpassung an verwertungsrelevante Ausschnitte komplexer humaner Fähigkeiten und missachtet dabei wertvolle andere Handlungs- und Erkenntnispotenziale. [6]

Das vom 11. AStA der Universität vorbereitete und nun initiierte Verfahren gegen zusätzliche, starre Hürden zum Master wird bei erwartetem Erfolg nicht nur einen offeneren Zugang zum Master schaffen. Es forciert eine Grundsatzentscheidung wie mit dem Gut Bildung umgegangen wird. Und diese Entscheidung ist letztendlich eine politische.

Sebastian Schultz
AStA-Referent für Studienbedingungen

 


[1] „Regelvorausetzung für die Zulassung zum zweiten Zyklus ist der erfolgreiche Abschluss des ersten Studienzyklus, der mindestens drei Jahre dauert.” Gemeinsame Erklärung der europäischen Hochschulminister: 19. Juni 1999, Bologna.

[2] vgl. Numerus-Clausus Urteil Bundesverfassungsgericht 18.07.1972

[3] Bultmann, Thorsten (2007): Veränderungen des Hochschulzugangs - Die aktuelle Debatte in Deutschland und ihre Hintergründe. In: Im Klub der Auserwählten. Soziale Selektion an der Universität. Analysen und Strategien. Sylvia Kuba (Hg.). Wien: Löcker.

[4] vgl. Hoffacker Werner: Hochschulzugang: Qualität durch Auswahlverfahren? In: BdWi Studienhefte 3/2005.

[5] Günther, Thomas 2004: Hürden vor dem Hochschulzugang - Neue Studienplatzvergabe und soziale Benachteiligung. In: Forum Wissenschaft 4/04. S. 47-50.

[6] Bultmann a.a.O.